Sobald ein gemeinnütziger Sportverein sportlich ambitionierter ist, d.h. in höheren Ligen spielen möchte und somit sich z.B. auch in den Mannschaften personell verstärken möchte bzw. muss, werden auch im Amateurbereich Vergütungen an die Sportler gezahlt. Hier gilt es gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheiten zu kennen und zu berücksichtigen, damit keine Mittelfehlverwendung zum Verlust der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Folgen (Spendenhaftung, Körperschaftsteuerpflicht) führt.
- Sportliche Veranstaltungen (z.B. Ligaspiel, Sportreise, Sportkurse) sind grundsätzlich dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € im Jahr nicht übersteigen, vgl. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO. Wird diese Grenze überschritten, sind sämtliche sportliche Veranstaltungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
- Wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über dieser Freigrenze liegen, kann auf die Anwendung der Freigrenze verzichtet werden, vgl. § 67a Abs. 3 Satz 1 AO. Dies hat zur Folge, dass jede einzelne sportliche Veranstaltung für sich zu betrachten und als Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist.
- Ein Zweckbetrieb liegt dann vor, wenn an den sportlichen Veranstaltungen (i) kein Sportler des Vereins oder (ii) ein anderer Sportler teilnimmt, der im Zusammenhang mit der Betätigung für den Verein (dazu zählen auch Werbeeinnahmen) vom Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen erhält, vgl. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.
- Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt (5.400 € im Jahr) sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen – nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen, vgl. Nr. 32 zu § 67a AEAO. [Hinweis: Das BMF hat die Freigrenze Ende des Jahres 2019 von 400 € auf 450 € angehoben].
- Im Umkehrschluss heißt dies aber, dass sobald ein Sportler des Vereins mehr als 450 € im Jahresdurchschnitt an Zahlungen erhält, die Sportveranstaltung, an denen er teilnimmt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Dies für sich genommen möge noch zu verschmerzen sein. Die Folge ist jedoch zudem, dass die Vergütungen der Spieler für die Sportveranstaltungen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetreib zuzurechnen sind, auch eben aus Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Dritten finanziert werden müssen, vgl. § 67a Abs. 3 Satz 3 AO.
- Wenn dann erst im Nachhinein erkannt wird, dass die Sportveranstaltung(en) nicht dem Zweckbetrieb, sondern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, wird in der Regel festgestellt, dass die Einnahmen bzw. Überschüsse aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht dazu ausreichen, die Ausgaben in Form der Vergütungen für Sportler aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu finanzieren.
- Somit sind die Sportler zwangsläufig mit Mitteln aus dem ideellen Bereich vergütet worden. Dies stellt eine Mittelfehlverwendung dar, die grds. den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben kann.
Dieses Risiko gilt es im Vorfeld zu vermeiden. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Vergütungen an Sportler lohnsteuerpflichtig sein können. Hier findet die Vereinfachungsregelung des AEAO zu § 67 AO ausdrücklich keine Anwendung, vgl. Nr. 32 zu § 67a AEAO.