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Mitgliederversammlungen bei (gemeinnützigen) Vereinen in Zeiten von Corona

  • April 26, 2021
  • Alexander Strecker
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In Zeiten von Corona stellen sich Vereinsvorstände (gemeinnütziger) Vereine derzeit die Frage, ob und wie sie eine Mitgliederversammlung des Vereins durchführen können. Insbesondere bei Vereinen, deren Satzung die Einberufung einer jährlichen Mitgliederversammlung vorschreibt, ist zu überlegen, ob der Vorstand entgegen der Satzung auf die Einberufung verzichten und die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf einen Zeitraum verschieben kann, bei dem das Infektionsgeschehen bzw. die jeweilige Corona-Schutz-Verordnung eine Präsenzversammlung zulässt.

1.         Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, vgl. § 36 BGB. Die Vereinssatzung soll die Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung regeln, vgl. § 58 Nr. 4 BGB. Fehlt es an einer solchen Regelung wird der Eintragungsantrag eines Vereins vom zuständigen registerführenden Amtsgericht als Registergericht zurückgewiesen, vgl. Wagner, in: Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rz. 1199.

Aus § 36 Alt. 1 BGB folgt, dass für die Fälle, in denen die Satzung eine Einberufung vorsieht, eine dementsprechende gesetzliche Pflicht begründet wird, die im Vereinsinteresse auch nicht abdingbar ist, vgl. Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 36 Rz. 1.

Insofern kann festgehalten werden, dass soweit die Vereinssatzung die Durchführung einer regelmäßigen ordentlichen Mitgliederversammlung verbindlich vorsieht, diese vom zuständigen Organ, welches in der Regel der Vorstand ist, einzuberufen ist, vgl. Wagner, in: Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rz. 1203

Soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht, ist eine Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung durchzuführen. Gleichwohl ist ebenfalls eine virtuelle Mitgliederversammlung zulässig, wenn dies in der Satzung geregelt ist, vgl. OLG Hamm, Beschl. 27 W 106/11 v. 27.9.2011, NJW 2012, 940.

2.         Folgen der COVID-19 Pandemie und entsprechende Gesetzgebung

Da aufgrund der jeweils gültigen Corona-Schutz-Verordnungen Versammlungen von mehreren Personen nicht möglich sind bzw. waren, war die Durchführung von Mitgliederversammlungen für solche Vereine zunächst unmöglich, die keine entsprechenden Satzungsregelungen in ihren Satzungen zur Durchführung einer virtuellen Versammlung haben. Zudem könnte es bei Vereinen, bei denen die Satzungen starre Amtszeiten für den Vorstand vorsehen, dazu führen, dass aufgrund des Ausbleibens der Mitgliederversammlung mit entsprechenden Wahlen, der Verein vorstandlos und somit handlungsunfähig würde.

Um diesen Pandemie-bedingten Folgen entgegenzuwirken hatte der Gesetzgeber einerseits die Regelung getroffen, wonach Vorstandsmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt bleiben, vgl. Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27.3.2020, BGBl. 2020 I, 569 (im Folgenden „COVMG“).

Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nunmehr andererseits auch ohne Ermächtigung in der Satzung eine Virtuelle Mitgliederversammlung durchführen, vgl. Art. 2 § 5 Abs. 2 des COVMG.

Zudem können Beschlüsse abweichend von § 32 Abs. 2 BGB wirksam ohne die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren vorgenommen werden ohne, dass sämtliche Mitglieder dem Verfahren zustimmen müssen. Voraussetzung ist gemäß Art. 2 § 5 Abs. 3 des COVMG, dass sämtliche Mitglieder an dem Umlaufverfahren beteiligt werden und bis zum Ende der gesetzten Entscheidungsfrist mindestens die Hälfte von ihnen an der Abstimmung teilgenommen hat, vgl. auch Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, COVMG § 5 Vereine und Stiftungen, Rz. 11.

Diese Regelungen galten ursprünglich für im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen, vgl. Art. 2 § 7 Abs. 5 des COVMG.

Aufgrund der weiter anhaltenden Pandemielage, die auch im Jahr 2021 zunächst keine Präsenzversammlungen zulässt, hat der Gesetzgeber die genannten Vorschriften auch für das Jahr 2021 für anwendbar erklärt, vgl. Art. 11 Ziff. 3 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht v. 22.12.2020, BGBl. 2020 I, 3328.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zudem geregelt, dass abweichend von § 36 BGB der Vorstand nicht verpflichtet ist, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, (i) solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und (ii) die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für (a) den Verein oder (b) die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist, vgl. Art. 11 Ziff. 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, a.a.O; § 5 Abs. 2a COVMG.

3.         Wann kann von der Durchführung einer Mitgliederversammlung nunmehr abgesehen werden?

Soweit die Satzung die regelmäßige (jährliche) Durchführung einer Mitgliederversammlung vorsieht, ist diese grundsätzlich durchzuführen, vgl. § 36 Alt. 1 BGB. Der Gesetzgeber hat insbesondere die oben genannten Möglichkeiten geschaffen – v.a. die der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung – so dass das Abhalten einer Mitgliederversammlung gerade nicht unmöglich ist. Somit ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich dann virtuell durchzuführen, vgl. auch Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, COVMG § 5 Vereine und Stiftungen, Rz. 17.

Eine Mitgliederversammlung kann nur dann verschoben werden, wenn die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung entweder für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist, vgl. § 5 Abs. 2a COVMG.

Insofern ist seitens des Vereins eine Zumutbarkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob nicht ausnahmsweise dem Verein oder den Vereinsmitgliedern die Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung nicht zugemutet werden kann.

Eine Zumutbarkeitsprüfung ist dem Grunde nach eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, um eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, vgl. P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Stand: August 2020), Art. 3 Abs. 1 GG, Rz. 261.

Ob die Durchführung einer Mitgliederversammlung für den Verein oder die Vereinsmitglieder unzumutbar ist, hängt somit vom jeweiligen Einzelfall ab.

Die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht v. 22.12.2020, a.a.O. geben Aufschluss darüber, für welche Fälle nach Ansicht des Gesetzgebers eine Unzumutbarkeit vorliege. Demnach sollen hier Vereine betroffen sein, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung durchzuführen. Für Vereinsmitglieder soll eine virtuelle Mitgliederversammlung unzumutbar sein, wenn es sich bei den Vereinsmitgliedern überwiegend um ältere Mitglieder handelt, die nicht bereit oder in der Lage sind an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen, vgl. BT-Drucks. 19/25322, 22.

a)         Unzumutbarkeit für den Verein

Für den Verein soll die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung unzumutbar sein, wenn eine solche einen unzumutbaren Aufwand erfordere.

Für eine Beurteilung, ob ein solcher Aufwand unzumutbar ist, muss zunächst die Frage gestellt werden, welcher Aufwand überhaupt bei der Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung anfällt, der wohlmöglich den Aufwand einer Präsenzveranstaltung übersteigt.

Der Verein sollte für eine virtuelle Mitgliederversammlung eine passwortgeschützte Internetplattform bzw. einen passwortgeschützten Online-Versammlungsraum zur Verfügung stellen so dass sichergestellt ist, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen, vgl. Wickert, Die virtuelle Mitgliederversammlung im Vereinsrecht, NWB 2016, 2044; OLG Hamm Beschl. 27 W 106/11 v. 27.9.2011, NJW 2012, 940.

Diese Voraussetzungen dürften für den Großteil der Vereine in Deutschland (z.B. regionale Sportvereine) grundsätzlich ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen durch die Inanspruchnahme von Web-Diensten wahrgenommen werden, die in der Regel kostenlos sind oder kostengünstiger sein dürften, als die Kosten für die Ausrichtung einer Präsenzversammlung (z.B. Anmietung eines entsprechend Raumes, ggf. Bewirtungskosten).

Komplexer werden virtuelle Mitgliederversammlungen dann, wenn z.B. bei Großvereinen von mehreren 10.000 Mitgliedern bzw. einer Teilnehmerzahl von über 1.000 Mitgliedern Videokonferenzlösungen an ihre Grenzen stoßen und die Teilnahme der Mitglieder an der virtuellen Mitgliederversammlung über eine solche Lösung nicht sichergestellt ist. Hier bieten sich Streaming- bzw. WebCast-Lösungen an, die in der Regel der Unterstützung eines professionellen Dienstleisters bedürfen. Da solche mitgliederstarken Vereine jedoch aufgrund der Vielzahl ihrer Mitglieder in der Regel auch über entsprechend hohe Einnahmen verfügen dürften, würde in der Regel auch eine professionellere virtuelle Mitgliederversammlung mit der Unterstützung eines Dienstleisters keine Unzumutbarkeit begründen.

Demnach dürfte in der Regel eine Unzumutbarkeit für den Verein zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung nicht gegeben sein.

b)         Unzumutbarkeit für die Mitglieder

Bei der Bewertung einer Unzumutbarkeit für die Mitglieder ist entsprechend dem Wortlaut des § 5 Abs. 2a des COVMG, der durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingefügt wurde, nicht auf das jeweilige einzelne Mitglied, sondern auf die Mitglieder in Gänze abzustellen. Demnach dürfte eine Unzumutbarkeit für die Mitglieder nicht vorliegen, wenn nur ein im Verhältnis kleiner Teil der (stimmberechtigten) Mitglieder nicht die technischen Voraussetzungen bzw. die technischen Kenntnisse hat, um an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen, vgl. auch OLG Hamm Beschl. 27 W 106/11 v. 27.9.2011, NJW 2012, 940.

Ausgehend von der Gesetzesbegründung, wonach eine Unzumutbarkeit vorliegen solle, wenn es sich bei den Vereinsmitgliedern überwiegend um ältere Mitglieder handelt, die nicht bereit oder in der Lage sind an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann gefolgert werden, dass mehr als 50 % der Mitglieder solche „Älteren“ sein müssen, die entweder nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen.

Praxishinweis: Sofern der Verein überhaupt von der Mitgliederstruktur derart aufgestellt ist, dass ein Großteil der Mitglieder im rentenfähigen Alter ist, bietet es sich an, die Mitglieder zu befragen, ob diese an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen können oder möchten. Vor dem Hintergrund, dass Großeltern derzeit ihre Enkelkinder vermehrt nur über elektronische Medien treffen können, kann in der Regel nicht allein von dem Alter eines Mitglieds darauf geschlossen werden, dass dieses an einer virtuellen Mitgliederveranstaltung nicht teilnehmen kann oder will.

Insoweit kann konstatiert werden, dass die Möglichkeit von einer Mitgliederversammlung abzusehen, zwar durch § 5 Abs. 2a COVMG ermöglicht bzw. dies ausdrücklich klargestellt wird. Ein Absehen von der Abhaltung einer Mitgliederversammlung sollte aber lediglich eine im Einzelfall auf Grundlage einer umfassenden Abwägung begründete Ausnahme sein, vgl. schon Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, COVMG § 5 Vereine und Stiftungen, Rz. 18, 19 (vor Einfügung des § 5 Abs. 2a COVMG).

4.         Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen bei Nichtdurchführung einer Mitgliederversammlung

Ist nach den obigen Ausführungen eine Mitgliederversammlung bei gemeinnützigen Vereinen auch vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2a COVMG einzuberufen, da die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes nicht vorliegen, stellt sich die Frage, welche gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn das zuständige Organ dennoch eine Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht vornimmt.

Die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, welche die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält, vgl. § 63 Abs. 1 AO. Die tatsächliche Geschäftsführung muss mithin den gesamten gesetzlichen Anforderungen der §§ 51 ff. AO entsprechen, da die Satzung des Vereins nach § 59 AO alle wesentlichen Vorgaben der §§ 51 ff. AO enthalten muss, vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 4.160.

Eine gesetzliche Anforderung gemeinnütziger Vereine ist, dass die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins darauf gerichtet sein muss, die Allgemeinheit zu fördern, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist. Eine solche Förderung liege nach Auffassung des BFH bereits dann nicht vor, wenn der Verein Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, zuletzt BFH-Urt. I R 48/13 v. 15.1.2015, BStBl. 2015 II, 713; BFH-Urt. V R 17/99 v. 27.9.2001, BStBl. 2002 II, 169. Demnach ist nach dieser Auffassung jedes rechts- oder gesetzeswidrige Verhalten, welches dem Verein zugerechnet werden kann, geeignet dessen Gemeinnützigkeit zu gefährden, vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 3.71.

Zu Recht wird im Schrifttum vertreten, dass ein Verstoß gegen die allgemeine Rechtsordnung soweit er bei der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken auftritt, nicht zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen sollte, da in diesen Fällen die jeweiligen Gesetze in der Regel Sanktionsmöglichkeiten vorsehen (z.B. kann die Nichterfüllung der Abgabe von Steuererklärungen mittels Verspätungszuschlag sanktioniert und mit Zwangsmitteln versucht werden, die Abgabe zu erzwingen), vgl. auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 3.73. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit als zusätzliche Sanktion erscheint in diesen Fällen unverhältnismäßig.

Dennoch ist der BFH bisher nicht von seiner dargestellten Rechtsprechung abgerückt, die auch die Finanzverwaltung anwendet, vgl. Arbeitshilfe der OFD NRW, Stiftungen aus steuerlicher Sicht, Tz. 6.

Nach alledem besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass ein Verstoß gegen die allgemeine Rechtsordnung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. Ein Verstoß gegen die allgemeine Rechtsordnung kann mithin in der Nichteinberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder durch ein anderes zuständiges Organ des Vereins entgegen § 36 BGB iVm der Satzung des Vereins gesehen werden.

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1 Gedanke zu „Mitgliederversammlungen bei (gemeinnützigen) Vereinen in Zeiten von Corona“

  1. Peter Lehmann
    4. Juli 2022 um 16:11

    Sehr guter Artikel. Viele Vereine und Verbände haben sich auf die digitale Form weiter verständig.

    Ihre Hinweise in diesem Artikel sind eine gute Ergänzung bei der Planung von Maßnahmen zur Mitgliederversammlung.

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