Am 21.6.2018 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nicht veröffentlichten Urteil zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung der Vermietung von Sportanlagen geäußert.
Worum es ging:
Klägerin im Rechtsstreit war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück betrieb. Sie vermietete mit zwei Mietverträgen einen Sport- und Gymnastikraum für Rehabilitationssport und eine Sporthalle für Kampfsport an einen Sportverein. Der Sportverein war in die Abteilungen „Rehasport“ und „Kampfsport“ unterteilt. Gegenstand des Vertrags „Rehasport“ war die Überlassung eine Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten, Sauna und Ruheraum. Dem Sportverein wurde daneben gestattet, die Sportgeräte in den anderen Räumlichkeiten des Vermieters unter dessen Aufsicht zu nutzen. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung legte die GbR einen weiteren Vertrag vor, in dem vereinbart wurde, dass der ursprüngliche Vertrag nicht mehr gültig sei. Gegenstand dieses zweiten Vertrags war die Überlassung eines leeren Raums ohne Einrichtungsgegenstände (sog. Betriebsvorrichtungen) von 90 qm und eines Lagerraums ohne Inventar von ca. 40 qm gegen eine Monatsmiete von 4.680 €. Gegenstand des Vertrags „Kampfsport“ war die Überlassung von 150 qm an zwei Tagen wöchentlich für jeweils drei Stunden nach Absprache sowie die Nutzung von Duschen und Umkleiden an den Nutzungstagen. Hinsichtlich der Laufzeit beider Verträge war ein Datum als Beginn bestimmt und die automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr vorgesehen, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragsparteien einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Vermietungen als einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art und setzte Umsatzsteuer für diese fest. Die GbR wandte sich gegen die entsprechenden Steuerbescheide erfolglos mit dem Einspruch und der Klage. Schließlich wendet sie sich mit ihrer Revision an den BFH.
Was der Bundesfinanzhof sagt:
Der BFH weist die Revision zurück, d.h. die GbR hat auch mit diesem letzten Rechtsmittel keinen Erfolg. Zur Begründung führt er an, dass die Leistungen der GbR nicht umsatzsteuerfrei sind, weil die Vorschrift zur Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksvermietungen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchs. a UStG) nicht zur Anwendung kommt. Nach der Rechtsprechung liegt eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Werden neben der Grundstücks- oder Gebäudeüberlassung auch Einrichtungsgegenstände (sog. Betriebsvorrichtungen) mitvermietet muss geklärt werden, welche Leistung – die steuerfreie Grundstücksüberlassung oder die steuerpflichtige Überlassung von Einrichtungsgegenstände – prägend ist. Die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle stellt nach ständiger Rechtsprechung keine (steuerfreie) bloße Raumüberlassung dar. Denn der Betrieb einer Sportanlage umfasst regelmäßig nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks, sondern außerdem eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob aufgrund von Besonderheiten bei einer Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise lediglich eine (steuerfreie) bloße Raumüberlassung vorliegt. Im Streitfall wurde festgestellt, dass neben der reinen Raumüberlassung weitere Leistungen erbracht wurden (vergünstigte Saunanutzung, Bereitstellung von Umkleideräumen und Sanitäranlagen, Pflege der Sportanlage). Somit liegt nicht nur eine bloß passive Zurverfügungstellung des Grundstücks vor.
Was das bedeutet:
In der Praxis müssen Vermieter von Sporthallen darauf achten, welche Leistung der Vermietung das Gepräge gibt. Regelmäßig wird die Überlassung der Sporthalle sich nicht auf die bloße Raumüberlassung beschränken, da es sich bei dieser um eine komplexe Räumlichkeit handelt, die im Betrieb das Erbringen weiterer Leistungen verlangt. Werden diese Leistungen ebenfalls angeboten liegt keine bloße Raumüberlassung mehr vor. Eine solche wäre etwa gegeben, wenn es ausschließlich auf den Raum als solchen ankommt, z.B. für das Abhalten einer Ausstellung. Vermieter von Hallen sollten hierauf genauso achten wie Vereine, die entsprechende Hallen anmieten. Gegebenenfalls sollte im Mietvertrag klargestellt werden, ob im Falle des Aufgreifens durch die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer vom Mieter zusätzlich geschuldet wird oder im Mietentgelt enthalten ist.
Sonstiges:
Das erstinstanzliche Finanzgericht hatte darauf abgestellt, ob ein langfristiger (mehrjähriger) Mietvertrag ohne Kündigungsmöglichkeit vorliegt. Nur dann wollte das Finanzgericht eine steuerfreie Grundstücksüberlassung annehmen. Hierzu führte der BFH aus, dass er zwar entschieden habe, dass die Überlassung eines Turnhallengebäudes samt Einrichtungsgegenständen an einen einzigen Vertragspartner für die Dauer von 15 Jahren die Raumüberlassung im Vordergrund steht. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung stets nur bei langfristigen Verträgen ohne Kündigungsmöglichkeit möglich sei.
Az: BFH-Urt. v. 21.6.2018 – V R 63/17.